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Aussetzungsantrag wegen äußerster Dringlichkeit

Für die Fälle besonderer Dringlichkeit besteht das Verfahren des Aussetzungsantrags wegen äußerster Dringlichkeit. Dieses Verfahren impliziert wichtige Abweichungen von der gewöhnlichen Regelung und muss auf außergewöhnlichen Fällen beschränkt bleiben, in denen diese Abweichungen durch die bedrohten Rechte und Interessen verantwortet werden können.

Was dieses Verfahren betrifft, wird insbesondere auf Artikel 17 § 4 der koordinierten Gesetze und auf Artikel 16 der Eilverfahrensordnung verwiesen.

Seit dem 1. März 2013 gelten neue Anweisungen für den Gebrauch des Telekopierers des Staatsrats außerhalb der Dienstzeit.

Lesen Sie auch die Verfahrensordnung.

 
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