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Entschädigung

Wer die Nichtigerklärung einer Entscheidung beantragt, kann darum bitten, dass ihm eine Entschädigung gewährt wird, um den infolge der Rechtswidrigkeit erlittenen Nachteil zu ersetzen. Die Entschädigung kann in der Nichtigkeitsantragschrift, im Laufe des Verfahrens oder spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt werden. Die Verfahrensregeln variieren gewissermaßen je nach dem Zeitpunkt, an dem der Antrag eingereicht wird (siehe darüber die Artikel 25/1, 25/2 und 25/3 der allgemeinen Verfahrensordnung). Der Antrag auf Entschädigungsleistung muss unter anderem eine Darlegung umfassen, die den Nachteil, für den eine Entschädigung beantragt wird, belegt.

Der Staatsrat kann im Entscheid, durch den die Rechtswidrigkeit festgestellt wird, über die Entschädigungsleistung befinden. Ist dies nicht möglich, befindet er darüber innerhalb von zwölf Monaten nach der Notifizierung dieses Entscheids. In dieser Hinsicht berücksichtigt er die sämtlichen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen.

Nach der Einreichung seines Antrags auf Entschädigungsleistung darf der Antragsteller gegen denselben Nachteil keine Haftpflichtklage mehr bei dem ordentlichen Richter einreichen. Wer bereits eine Haftpflichtklage bei dem ordentlichen Richter eingereicht hat, kann ebenso bei dem Staatsrat keine Entschädigung mehr beantragen.

 
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