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Replikschriftsatz - Erläuterungsschriftsatz

Die Kanzlei bringt den Erwiderungsschriftsatz zur Kenntnis der klagenden Partei, die über eine Frist von sechzig Tagen verfügt, um einen Replikschriftsatz einzureichen. Dieser Schriftsatz zielt hauptsächlich darauf ab, die von der Behörde geltend gemachten Argumente zu beantworten, und kann zudem nur ergänzende Erläuterungen über die Klage geben, es sei denn zum Beispiel neue Angaben wären nach der Einreichung der Antragschrift ans Licht gekommen. Sollte die beklagte Partei keinen Erwiderungsschriftsatz eingereicht haben, so wird die klagende Partei jedoch um Hinterlegung eines Erläuterungsschriftsatzes ersucht. Wird kein Replikschriftsatz bzw. Erläuterungsschriftsatz in der vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird davon ausgegangen, die klagende Partei hat kein Interesse mehr an der Sache und wird ihre Klage abgewiesen werden.

Lesen Sie auch die Verfahrensordnung.

 
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